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AbwAG NRW

§ 1 Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter(zu §§ 8, 9 des Abwasserabgabengesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/1#abs-1 (1) Die Gemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Sie sind ferner, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)) in der jeweils geltenden Fassung abgabepflichtig. Wurde die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 52 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung auf einen sondergesetzlichen Abwasserverband übertragen, so ist der Verband für das Niederschlagswasser nach Satz 2 abgabepflichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/1#abs-2 (2) Der Einleiter von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage ist außer für seine Einleitung auch an Stelle Dritter für die Einleitungen von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation abgabepflichtig, sofern aus ihr Niederschlagswasser ganz oder teilweise seiner Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

§ 2